Kölner Gastronomie

Kölner Gastronomie

Freigabe von Außenflächen während der Schließungen erforderlich

27.11.2020

Die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen werden bis mindestens 20. Dezember 2020 verlängert. Die Stadt Köln ist sich der damit einhergehenden Situation von Gewerbetreibenden – vor allem der Gastronomie, aber auch anderer Branchen – bewusst. Sie hält engen Kontakt zu den Branchenvertretungen, um im Austausch zu bleiben.

So müssen seit 2. November 2020 Gaststätten – inklusive ihrer Außengastronomieflächen – geschlossen gehalten werden. Lediglich der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist erlaubt. Es gelten Hygiene-Vorgaben, die in der Corona-Schutzverordnung NRW geregelt sind. Zusätzlich gelten Verzehrregeln: Im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstätte ist der Konsum der gekauften Speisen und Getränke verboten. Die zentrale Anlaufstelle Gastronomie des Ordnungsamtes erreichen ferner zunehmend Anwohnerbeschwerden wegen öffentlicher Parkflächen, die mit Außengastronomie-Mobiliar belegt sind. Weil kein Betrieb derzeit stattfindet, müssen alle für die Außengastronomie genutzten Flächen - unabhängig davon, ob es sich um coronabedingte temporäre Erweiterungen handelte oder nicht - wieder freigegeben werden.

Die Stadt Köln bittet Anwohnerinnen und Anwohner um Verständnis für die belastende Situation der Gastronomen und empfiehlt, im Falle belegter Parkflächen durch Außengastro-Mobiliar das nachbarschaftliche Gespräch zu suchen. Sollte dies nicht helfen, können sich Anwohner an die Zentrale Anlaufstelle Gastronomie unter gastroservice@stadt-koeln.de oder in dringenden Fällen an das Service-Telefon des Ordnungsdienstes der Stadt Köln unter Telefon 0221/221-32000 wenden.

Um möglichen Sanktionen zu entgehen, bittet die Stadt Köln die Gastronomie, die Außengastronomieflächen auf öffentlichem Straßenland und Parkraum wieder freizumachen und diese Flächen nicht zur Lagerung des Mobiliars und der Aufstellelemente zu nutzen. Sobald die geltenden Einschränkungen aufgehoben werden beziehungsweise die Gastronomie wieder öffnen darf, können auch die bislang genutzten Bereiche (Parkplätze etc.) wieder für die Außengastronomie genutzt werden.

 

Quelle : Stadt Köln

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